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BAG zur „Kleinbetriebsklausel“
Der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG knüpft an die Zahl der Mitarbeiter an. Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 21.9.2006 – 2 AZR 840/05) entschied nun über die Frage, wie bei einer späteren Änderung der Beschäftigtenzahl im Zusammenhang mit geänderten gesetzlichen Schwellenwerten zu verfahren ist.
Ein Angestellter war seit August 2003 bzw. zu dem in § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG vorgesehenen Stichtag 31.12.2003 bei einer Wertpapierhandelsbank beschäftigt. Zu Beginn seinerTätigkeit beschäftigte die Bank regelmäßig mehr als 5 Mitarbeiter.
Als die Bank das Arbeitsverhältnis des Klägers im November 2004 ordentlich kündigte, galt Satz 3 der im Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung der Norm. Zu diesem Zeitpunkt waren in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer bei der Beklagten tätig, von denen neben dem gekündigten Mitarbeiter nur noch zwei weitere als sog. Alt-Arbeitnehmer bereits vor dem 31.12.2003 dort beschäftigt waren. Der Kläger war der Ansicht, aufgrund der Übergangsregelungen für „Alt-Fälle“ des KSchG genieße er allgemeinen Kündigungsschutz. Er blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Zweite Senat stellte fest, dass bei einem späteren Absinken der Zahl der bereits am 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden „Alt-Arbeitnehmer“ mehr Kündigungsschutz genießt, wenn einschließlich der seit dem 1.1.2004 eingestellten Mitarbeiter in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt werden. Nichts anderes gilt nach Ansicht des BAG, wenn für ausgeschiedene Alt-Arbeitnehmer neue Mitarbeiter eingestellt werden. Denn für die Besitzstandsregelung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG reicht eine solche „Ersatzeinstellung“ nicht aus.
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