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Rechtsanw lte Feinen, K ln, Arbeitsrecht und Inkasso von Forderungen, Mediation

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"Erfolg hat drei Buchstaben: TUN."  Johann Wolfgang von Goethe

 

 

Rechtsanwälte Feinen

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Kanzlei für Arbeitsrecht, Mediation und Inkasso

    Inkasso - Forderungsbeitreibung, Masseninkasso

       FAQ, Frequently Asked Questions

 

Nachfolgend stellen wir Ihnen einige Fragen zusammen, die uns von Mandanten oft gestellt werden:

1. Welche Unterlagen benötigen Sie zur Geltendmachung unserer Forderung (Inkasso, Forderungsbeitreibung, Forderungseinzug)?

Bitte übersenden Sie uns folgende Unterlagen (per Post, Telefax, E-mail oder unser Anfrageformular).
- die Rechnungen, Mahnung, Mahnschreiben
- Auftrag (sofern schriftlich vorliegend), Auftragsbestätigung, Vertrag

Weitere Unterlagen sind zunächst nicht notwendig. Sinnvoll ist aber die Übersendung auch folgender Unterlagen:
- Korrespondenz (ggf. nach Rücksprache mit dem Anwalt)
- ggf. Produktbeschreibungen
- Unterlagen (ggf. Gesprächs- oder Telefonnotizen)
- Lieferschein
- Gutschriften
- Aufstellung über die Zahlungseingänge des Schuldners nach Datum

Zunächst ist es nicht notwendig, Originale zu übersenden. Ein Vollmachtsformular erhalten Sie mit der Mandatsbestätigung oder Sie laden es hier>> hinunter. Dieses bitte mit dem vollständigen Namen unterschrieben in die Kanzlei zurücksenden. Sie erhalten umgehend eine Auftragsbestätigung.

Folgende Informationen benötigen wir über Sie und den Schuldner:
- Name und Anschrift Ihrer Firma, einschließlich Geschäftsführer
- Name und Anschrift des Schuldners, Tel. Fax usw.
- sind weitere Anschriften, Telefonverbindungen bekannt?
- haben Sie Informationen über Bankverbindungen des Schuldners?
- ist Ihnen ein Arbeitgeber bekannt?
- ist Ihnen Vermögen des Schuldners (Arbeitgeber, Konto bzw. Bankverbindung - Name der Bank ist ausreichend - Grundstücke, Beteiligungen, Wertpapiere usw.) bekannt?

2. Welche Kosten können uns entstehen, besteht ein Prozessrisiko und wie hoch sind die Kosten im Prozess?


Wir sind im eigenen Interesse und im Interesse der Mandanten bemüht, unser Honorar vom Schuldner zu erhalten.

Das Honorar wird nur dann in Höhe der gesetzlichen Gebühren angesetzt, wenn es vom Schuldner beigetrieben worden ist, so dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Inwieweit Honorar berechnet wird, wenn dieses von Schuldnerseite nicht erstattet werden kann (z.B. Insolvenz), werden wir individuell vereinbaren. Dies ist abhängig von der Höhe der Forderungen und dem Auftragsvolumen.

Beim Masseninkasso von Forderungen können wir Ihnen über unsere Abwicklungsgesellschaft gute Konditionen einräumen, die Sie von Vorleistungen freistellen. Bitte informieren Sie sich telefonisch über unsere Konditionen für die Geltendmachung Ihrer Forderungen.

Algemeines zu den Kosten:

Kostenrechner Gericht und Anwalt (Prozessrisiko) hier>>

Nach unserem Prozeßrecht muss die Partei, die den Rechtsstreit verliert, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. Die Gebühren des Gerichtes und das Honorar der Rechtsanwälte werden aus gesetzlich verankerten Tabellen berechnet (Rechtsanwaltvergütungsgesetz, RVG bzw. Gerichtskostengesetz GKG). Grundlage der Berechnung ist der sog. Streit- oder Gegenstandswert. Ausgegangen wird also von dem Betrag, um den gestritten wird (wieviel Euro verlangt der Kläger?). Dem Streitwert entspricht nach der Tabelle jeweils eine bestimmte Gebühr, z.B. dem Streitwert von Euro 10.000,00 eine Verfahrensgebühr von Euro 437,00 und einem Wert von Euro 5.000,00 einer Gebühr von Euro 270,90. Gleiches gilt für die Gerichtskosten, die Beträge liegen hier aber niedriger (Euro 196,00 bzw. Euro 121,00). Nach dem Streitwert werden schon vor Einreichung einer Klage die Kosten für den Gerichtsvorschuss und einen anwaltlichen Kostenvorschuss berechnet. Für das Gericht ist ein Vorschuss in Höhe einer dreifachen Gebühr, im o.g. Beispiel z.B. 3 x Euro 196,- = Euro 588,- (bei Streitwert Euro 10.000,-) zu bezahlen. Ohne Bezahlung dieses Vorschusses wird die Klage nicht zugestellt und damit die Verjährung nicht unterbrochen - das Gericht wird in keiner Weise tätig!

Gerichtskosten: Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Klage von uns nur eingereicht werden kann, wenn wir selbst über den entsprechenden Vorschuss für die Gerichtskosten verfügen. In der Regel wird der Gerichtskostenvorschuss durch uns Anwälte per Verrechnungsscheck dem Klageantrag beigefügt. Endgültig wird der Streitwert erst nach Abschluss des Verfahrens vom Gericht festgesetzt. Wir Anwälte machen einen Honorarvorschuss geltend, der bei uns i.d.R. bei 1 vollen Gebühr (sog. 1,3-Gebühr) des Streitwertes liegt. Ausser bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung werden auch wir erst i.d.R. nach entsprechendem Zahlungseingang tätig.

In einem gerichtlichen Verfahren fallen für den Anwalt mindestens 2 Gebühren (sog. Verfahrens- und Terminsgebühr), maximal 3 Gebühren (ggf. zusätzl. die sog. Einigungsgebühr) an. Bei jeweils 1 Anwalt können also theoretisch 6 Gebühren in jeder Instanz anfallen, was freilich die Ausnahme sein dürfte. Hinzukommen noch Kosten für Fotokopien, eine Auslagenpauschale sowie die entsprechende Mehrwertsteuer.

Wenn in Ihrem Rechtsstreit ein Sachverständigengutachten notwendig wird, kann es zu erheblichen Mehrkosten kommen: Ein Sachverständigengutachten unter Euro 500,- ist kaum realistisch. In der Regel können Sie von 2000,00 - 4000,00 Euro ausgehen. Letztlich werden auch diese Kosten von demjenigen bezahlt, der den Rechtsstreit verliert. Die Kosten werden den Prozesskosten zugeschlagen.

Es ist auch möglich, dass Sie mit Ihrer Klage nur zum Teil gewinnen. Die Kosten des Verfahrens werden dann entsprechend aufgeteilt bzw. gequotelt, und zwar die gesamten Kosten, also einschließlich der Sachverständigenkosten, Reisekosten usw.

Arbeitsrecht: Bitte beachten Sie, dass auf Grund gesetzlicher Bestimmung in Arbeitsgeichtsverfahren in der 1. Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten (Rechtsanwalt) selber trägt. Es findet keine Kostenerstattung statt, auch nicht, wenn man den Prozess gewinnt! Der eigene Rechtsanwalt ist also auf jeden Fall zu bezahlen. Hier kann eine Rechtsschutzversicherung sehr sinnvoll sein.

Für entsprechende Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

3. In welchen Fällen muss der Schuldner Ihr Honorar bezahlen?

Bitte beachten Sie: Der Schuldner kommt spätestens nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat ein Schuldner auch unser Honorar zu tragen (die Geldschuld ist - wie zuvor - zu verzinsen, allerdings nicht mehr mit 4% oder 5%, sondern nunmehr mit einem Zinssatz, der 5 oder bei gewerblichen Forderungen 8 % Prozentpunkte über dem sog. Basiszinssatz liegt. Eine überfällige Schuld ist damit in der Vergangenheit regelmässig mit zumindest über 6 % zu verzinsen gewesen (Bundesbank: Zinssätze)). Wir werden selbstverständlich die vollen Anwaltskosten gegen Ihren Schuldner geltend machen.

Weiteres Verfahren: Sollte nichts Gegenteiliges vermerkt sein, so wird der Schuldner zunächst noch einmal aussergerichtlich gemahnt und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit von Ratenzahlungen eingeräumt (s.u.).

Sollte der Schuldner nicht reagieren, so wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, ggf. auch Klage erhoben. Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfogt durch uns. Je nach Umfang der einzuzahlenden Gerichtskostenvorschüsse werden diese entweder von uns verauslagt und monatlich abgerechnet.

Die beigetriebenen Gelder werden sofort weitergeleitet. Nach Absprache erfolgt eine Verrechnung gegen verauslagte Kosten oder angefallene Gebühren.

Zwangsvollstreckung: Wenn nach Abschluss des Mahnverfahren ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, werden umgehend Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Zur Vermeidung überflüssiger Massnahmen werden wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen bzw. hier Ihre Weisungen berücksichtigen. Selbstverständlich kann der Vollstreckungstitel auch an Sie weitergeleitet werden.

Jede Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ausschließlich auf Anordnung eines Rechtsanwalts, nicht durch unser Personal.

Für den Fall, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich und sinnvoll erscheint, verhandeln wir mit dem Schuldner. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung wird vorher jeweils mit Ihnen abgestimmt. Zu beachten ist, dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sehr vorteilhaft sein kann (z.B. Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung, die dann nicht mehr bestritten werden kann, usw.).

Die Ratenzahlungen werden überwacht, der Schuldner wird bei Verzug jeweils direkt kontaktiert.

In einem Insolvenzverfahren werden wir Ihre Forderung anmelden und den weiteren Verfahrensablauf überwachen.

Für weitere detailliertere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Unsere Leistungen und Service

Schuldnerauskunft und -ermittlung zu Kosten ab 15 EUR

Anbindung an bedeutende Internet-Datenbanken

Datenaustausch- und import mit dem Mandanten

Übernahme des Debitorenmanagement

ständig aktuelle Buchhaltung

Mahnbescheid-Online: Nach Ihrer Dateneingabe erhalten Sie den Mahnbescheid innerhalb von 2-3 Tagen



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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Vgl. Sie auch unsere Seiten:

debtcollectioningermany.com for english speaking clients

rechtsanwalt-feinen.de

mediationsanwalt.de

Mediation, Coaching: mindimproved.de
inkassodeutschland.koeln

Unsere Kanzlei besteht ausschließlich aus erfahrenen Rechtsanwälten
in Köln Zentrum (Chlodwigplatz, Ulrepforte, Barbarossaplatz, Rudolfplatz, Hohenstaufenring, Sachsenring) und Köln Südstadt.

Rechtsanwälte Köln: Selbstverständlich sind wir auch in Köln Sülz, Köln Ehrenfeld und Köln Mitte - Stadtmitte - sowie Köln und Umgebung, Hürth, Kerpen, Siegburg, Bergisch Gladbach, Frechen, Wesseling, Rodenkirchen, Bensberg, Solingen, Troisdorf, Bergheim, Leverkusen, Brühl, Erftstadt, Bonn, Langenfeld und Düsseldorf usw. für Sie jederzeit erreichbar.

Wir danken Ihnen, dass Sie mit den Suchwörtern Rechtsanwälte Köln Mediation auf unserer Homepage aufmerksam wurden.

 

Rechtsanwalt Feinen, 50670 Köln, Kanzlei für Inkasso und Arbeitsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Mediation und Forderungsbeitreibung (debt collection)

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4. März 2024