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Informationen:
Kündigungsschutz des GmbH-Geschäftsführers?
1. Bei Geschäftsführern einer GmbH besteht grundsätzlich kein Kündigungsschutz. Eine Ausnahme hiervon kommt nur bei ganz konkreten Anhaltspunkten für eine Arbeitnehmereigenschaft anhand der ausgeübten Tätigkeit in Frage.
Kündigungsschutz kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes wäre. An der Arbeitnehmereigenschaft fehlt es bei Geschäftsführern einer GmbH aber regelmäßig, da es sich um Organe, die gesetzlichen Vertreter, der GmbH handelt. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz aber gerade nicht für gesetzliche Vertreter von juristischen Personen. In der Regel fehlt es bei diesem Personenkreis an der für das Arbeitsverhältnis charakteristischen persönlichen Abhängigkeit, so dass § 14 im Normalfall nur eine klarstellende Funktion zukommt.
Während der BGH in seiner Rechtsprechung regelmäßig die Arbeitnehmereigenschaft von Geschäftsführern einer GmbH verneint hat, hat das BAG mehrfach entschieden, dass bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH bei einer im Einzelfall bestehenden persönlichen Abhängigkeit, die Arbeitnehmereigenschaft dann bejaht werden kann, wenn zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH zwei Rechtsverhältnisse bestehen, von denen eines ein rechtlich abgrenzbares Arbeitsverhältnis ist. Ein striktes Ausschlussverhältnis, wonach derjenige, der selbst Arbeitgeberrechte ausübt und eine Unternehmerstellung einnimmt, nicht zugleich Arbeitnehmer sein kann, besteht nach Auffassung des BAG nicht (Vergleich mit einem leitenden Angestellten). Letztlich ist auf das nach der konkreten Vertragsgestaltung gegebene Ausmass der für den Arbeitnehmerstatus maßgeblichen persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers abzustellen, für die auch bei einem Geschäftsführer als wichtigstes Element die Weisungsabhängigkeit in Hinblick auf seine Tätigkeit zu fordern ist.
Bei einem Fremdgeschäftsführer ist das Kriterium der persönlichen Abhängigkeit nur dann erfüllt, wenn dieser in den Betrieb eingegliedert ist, d.h. regelmäßig einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Direktionsrecht der Gesellschaft unterliegt. Im Normalfall sind diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Bejaht werden kann der Arbeitnehmerstatus also nur bei einer besonderen Vertragsgestaltung, etwa wenn der Geschäftsführer vertraglich dem Hauptgesellschafter als “Vorgesetzten" mit Einfluss in Sachfragen untersteht, wenn er dessen Zustimmung bei Einstellungen und Entlassungen benötigt und der Geschäftsführer Anschaffungen für die Gesellschaft nur in geringem Umfang tätigen darf.
Hiervon zu unterscheiden ist die Problematik, dass bei Bestellung zum Geschäftsführer ein früher geschlossenes Arbeitsverhältnis eventuell nicht aufgehoben wurde. So zum Beispiel wenn bei einer GmbH ein Arbeitnehmer der KG zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird und sein ursprünglicher Arbeitsvertrag weiterhin Grundlage seiner Tätigkeit bleibt. Hier besteht das Arbeitsverhältnis möglicher Weise fort.
Zum anderen kann auch bei Bestellung eines Arbeitnehmers einer GmbH zu deren Geschäftsführer das bisherige Arbeitsverhältnis als “ruhendes” fortbestehen. Es müssen aber konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien das “ruhende” Arbeitsverhältnis auch so fortbestehen lassen wollen.
Allgemein kann gesagt werden, dass die Rechtsprechung des BAG umstritten ist und wiederum Tendenzen vorhanden sind, diese Rechtsprechung zum “ruhenden” Arbeitsverhältnis einzuschränken.
Nach dem konkreten Geschäftsführer-Dienstvertrag können sich Indizien für die Arbeitnehmereigenschaft wie folgt ergeben:
-Zu fragen ist zunächst, in welchem Verhältnis der Geschäftsführer vor seiner Anstellung zur GmbH gestanden hat. Bestand demnach zuvor ein Arbeitsverhältnis mit der GmbH an dem sich auch nach Berufung zum Geschäftsführer nichts wesentliches geändert hat?
-Aus einem Geschäftsverteilungsplan oder sonstigen in Bezug genommenen Vereinbarungen könnten sich weitere Indizien für Weisungsabhängigkeit, auch wirtschaftliche Abhängigkeit und Einschränkungen von Arbeitgeberrechten ergeben.
-Wesentlich könnte sein, dass und inwieweit der Geschäftsführer die ihm von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen zu befolgen hat. Hier wäre nachzufragen, in welchem Mass sich eine Weisungsabhängigkeit tatsächlich seit Anstellung ergeben hat, wie also die tatsächliche Übung ist.
-Aus dem Geschäftsführervertrag selbst können sich ganz erhebliche Beschränkungen von Rechten ergeben, die für eine persönliche Abhängigkeit sprechen (Einschränkungskatalog der Befugnisse des Geschäftsführers). Dies stellen insbesondere Einschränkungen dar, die die originäre Funktion des Geschäftsführers betreffen, also z.B. Einfluss und Einschränkung bei Sachfragen, der Geschäftsführung als solcher, Genehmigungsvorbehalte bei unternehmerischen Entscheidungen usw.
Für eine erhebliche Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit spricht z.B. – je nach Art und Bedeutung des Unternehmens - die im Vertrag genannte Summe, ab der der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter benötigt.
-Auch aus dem Gesellschaftsvertrag können sich weitere Indizien für das hier maßgebliche Kriterium der Weisungsgebundenheit ergeben.
2.Unabhängig davon, ob Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer einzustufen sind oder nicht, sind für Rechtstreitigkeiten zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft die Arbeitsgerichte regelmäßig nicht zuständig. Die Arbeitsgerichte sind ausnahmsweise nur dann zuständig, wenn neben dem Anstellungsverhältnis ein weiteres (ruhendes) Arbeitsverhältnis besteht und sich der Rechtsstreit auf dieses Arbeitsverhältnis bezieht.
Auch wenn nach dem Vorgenannten eine erhebliche Anzahl von Kriterien für eine Arbeitnehmereigenschaft spricht, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich bei Fremdgeschäftsführern die Arbeitnehmereigenschaft Ausnahme ist und im Detail dargelegt und nachgewiesen werden müsste, in wie weit die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tatsächlich bestand und besteht.
Bei Vorliegen gewichtiger Indizien kann und sollte im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, auch wenn hinsichtlich des Prozessausgangs Unsicherheiten bestehen.
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Haftungsausschluss einer “GbR mit beschränkter Haftung”?
Ein wesentlicher Nachteil einer GbR liegt für die Gesellschafter in der persönlichen Haftung. Sie haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Den Versuchen vieler Gesellschafter, dieser Gefahr der persönlichen Inanspruchnahme durch einen Zusatz, “mbH” zu entgehen, hat nun der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.
Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Haftungsbeschränkung nicht durch eine einseitige Erklärung erreicht werden kann. Eine Haftungsbeschränkung kann nur dann wirksam werden, wenn es dem Gesellschafter gelingt, eine individuelle Haftungsabrede in den Vertrag aufzunehmen.
Eine Haftungsbeschränkung durch einseitige Erklärung widerspreche den allgemeinen Grundsätzen des BGB und des Handelsrechts. Das Ziel der Gesellschafter, nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zu haften, der aus dem Namenszusatz ersichtlich sein soll, vermag dieser Zusatz nicht herbeizuführen. Es gilt in diesen Fällen das gleiche wie für eine Vor-GmbH, die bereits als GmbH oder GmbH i.G. auftritt.
Der BGH vertrat die Ansicht, dass der Ausschluss der persönlichen Haftung dadurch erreicht werden könne, in dem eine andere Rechtsform, beispielsweise die der GmbH, gewählt wird. Kleinen Gesellschaften stehen die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften offen. Hier kann eine Haftungsbeschränkung beispielsweise durch die Kommanditgesellschaft erreicht werden.
Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten, die das Gesetz jeweils nur unter den speziellen Voraussetzungen der einzelnen Handelsgesellschaften gestattet, würden unterlaufen, wenn die Haftungsbeschränkung der GbR einseitig gestattet würde. Eine solche Möglichkeit birgt nicht unerheblichen Gefahren für den Rechtsverkehr, da einschlägige Vorschriften über die Aufbringung eines Mindestkapitals und Kapitalerhaltung bei der GbR gerade fehlen.
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