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Welche Unterlagen und Informationen benötigen wir für die Forderungsbeitreibung?

Verfahren: Der Schuldner wird von uns noch einmal aussergerichtlich gemahnt wobei wir ihm unsere Kosten berechnen und eine Zahlungsfrist setzen. Mehrere anwaltliche Mahnungen empfehlen wir in der Regel nicht! Unser beigefügtes Forderungskonto enthält Ihre Forderung, sämtliche Kosten und Zinsen. Wir nehmen telefonischen Kontakt mit dem Schuldner auf um ihn zur Zahlung zu bewegen. In der Zwischenzeit holen wir Auskünfte über den Schuldner ein. Sollte der Schuldner nicht reagieren, so wird nach Absprache mit Ihnen schnell und konsequent das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet oder  gleich Klage erhoben. Je nach Art und Umfang der Forderung werden die Kosten von uns verauslagt. Die beigetriebenen Gelder werden sofort abgerechnet und weitergeleitet.

 

Bitte übersenden Sie uns folgende Unterlagen (per Post, Telefax 0221-2336401, E-mail Attachment oder unser Anfrageformular): Vgl. Sie auch Vorgehen: Massnahmen, Vor- und Nachteile, Tipps

- die Rechnungen, Mahnung, Mahnschreiben
- Auftrag, Auftragsbestätigung

Weitere Unterlagen sind zunächst nicht notwendig. Sinnvoll ist aber die Übersendung auch folgender Unterlagen:

- Korrespondenz (ggf. nach Rücksprache mit dem Anwalt)
- ggf. Produktbeschreibungen
- Unterlagen (ggf. Gesprächs- oder Telefonnotizen)
- Lieferschein
- Gutschriften
- Aufstellung über die Zahlungen des Schuldners

Zunächst ist es nicht notwendig, Originale zu übersenden. Ein Vollmachtsformular erhalten Sie mit der Mandatsbestätigung. Dieses bitte mit dem vollständigen Namen unterschrieben in die Kanzlei zurücksenden. Sie erhalten umgehend eine Auftragsbestätigung.

Folgende Informationen benötigen wir über Sie und den Schuldner:

- Name und Anschrift Ihrer Firma, einschließlich Geschäftsführer
- Name und Anschrift des Schuldners, Tel. Fax usw.
- sind weitere Anschriften, Telefonverbindungen bekannt?
- haben Sie Informationen über Bankverbindungen des Schuldners?
- ist Ihnen ein Arbeitgeber bekannt?
- ist Ihnen Vermögen des Schuldners (Grundstücke, Beteiligungen, Wertpapiere usw.) bekannt?

Die Kostenfrage: Wir sind im eigenen Interesse und im Interesse der Mandanten bemüht, unser Honorar vom Schuldner zu erhalten. Einen Vorschuss machen wir nicht geltend, solange die Forderung nicht bestritten ist. Ihr Schuldner soll alle Kosten übernehmen.

Das Honorar wird gem. dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nur dann in Höhe der gesetzlichen Gebühren angesetzt, wenn es vom Schuldner beigetrieben worden ist, so dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Inwieweit Honorar berechnet wird, wenn dieses von Schuldnerseite nicht erstattet werden kann (z.B. Insolvenz), werden wir individuell vereinbaren. Dies ist abhängig von der Höhe der Forderungen und dem Auftragsvolumen.

Bitte beachten Sie: Der Schuldner kommt spätestens nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat ein Schuldner auch unser Honorar zu tragen (die Geldschuld ist - wie zuvor - zu verzinsen, allerdings nicht mehr mit 4% oder 5%, sondern nunmehr mit einem Zinssatz, der 5 oder gar 8 % Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz liegt. Eine überfällige Schuld ist damit in der Vergangenheit regelmässig mit zumindest über 6 % zu verzinsen gewesen (Bundesbank: Zinssätze)). Wir werden selbstverständlich die vollen Anwaltskosten gegen Ihren Schuldner geltend machen.

Weiteres Verfahren: Sollte nichts Gegenteiliges vermerkt sein, so wird der Schuldner zunächst noch einmal aussergerichtlich gemahnt und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit von Ratenzahlungen eingeräumt (s.u.).

Sollte der Schuldner nicht reagieren, so wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, ggf. auch Klage erhoben. Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfogt durch uns. Je nach Umfang der einzuzahlenden Gerichtskostenvorschüsse werden diese entweder von uns verauslagt und monatlich abgerechnet.

Die beigetriebenen Gelder werden sofort weitergeleitet. Nach Absprache erfolgt eine Verrechnung gegen verauslagte Kosten oder angefallene Gebühren.

Zwangsvollstreckung: Wenn nach Abschluss des gerichtlichen Mahnverfahrens ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, werden umgehend Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Zur Vermeidung überflüssiger Massnahmen werden wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen bzw. hier Ihre Weisungen berücksichtigen. Selbstverständlich kann der Vollstreckungstitel auch an Sie weitergeleitet werden.

Jede Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ausschließlich auf Anordnung eines Rechtsanwalts, nicht durch unser Personal.

Für den Fall, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich und sinnvoll erscheint, verhandeln wir mit dem Schuldner. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung wird vorher jeweils mit Ihnen abgestimmt. Zu beachten ist, dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sehr vorteilhaft sein kann (z.B. Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung, die dann nicht mehr bestritten werden kann, usw.).

Die Ratenzahlungen werden überwacht, der Schuldner wird bei Verzug jeweils direkt kontaktiert.

In einem Insolvenzverfahren werden wir Ihre Forderung anmelden und den weiteren Verfahrensablauf überwachen.

Für weitere detailliertere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Rechtsanwälte Kanzlei Feinen, Rechtsanwalt Feinen, 50674 Köln, Kanzlei für Inkasso und Arbeitsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Forderungseinzug (debt collection )
Copyright: Michael Feinen 2000-2008              Zuletzt geändert am 03.09.2008